6. de quo agitur] Antwort auf Kap. 3. duplex . . oratio] d. h. zwei Klassen von Gründen (Angriffen). legem nullam . .] hat Cato nicht so bestimmt gesagt; der Redner scheint es aus 3.5 zu folgern. [2] pro legibus . . oratio] attribu- [p. 100] [4] ego enim . .] gehört eigentlich zu dem übergangenen allgemeinen Gedanken: es giebt zwei Arten von Leges, bleibende und nurvorübergehende Verwaltungsmafsregeln. in aeternum] in Bezug auf nisi . . fecit übertreibend. nisi quam] * coarguit] Perfekt, = als unnötig oder schädlich dargethan hat; s. 3.4.54, 8. [5] temporibus ipsis] ein freier Ablativ, = ‘gerade durch die . .’ [7-18] Das vorliegende Gesetz, nur für bestimmte Verhältnisse gegeben, mufs fallen, wenn jene nicht mehr vorhanden sind. [7] distincta] vgl. 5.4.4. abrogamus] s. 1.7. quid?]* vetus regia lex . .?] ‘ist es ein . . Gesetz’? Dieser Begriff des Uralten wird im folgenden durch zwei Zusätze (simul . . nata a u t . . scripta) näher bestimmt und zugleich geteilt. [8] quod secundum est] wie 5.9; vgl. 6.1.10. ad condenda iura] s. 3.58.2. sine qua] folgernd, = ut, cum sine ea . . . existimarint] wie 37.8; s. zu 2.46.1; gegewöhnlich hat Liv, in diesem Falle die volle Form. [9] igitur] deutet an, dafs sich die Sache von selbst verstehe; = ‘nun, wer weifs nicht . . ?’ Ti.]* viginti ante annis . .] über die Sache s. 1.3. effundantur ad] wie 44.31.13: ad preces . . effusus; sonst mit in; s. 25.20.6; 36.11.3 u. a. [10] nam si . .] bezieht sich auf den negativen Gedanken: es ist keine Gefahr, denn das Gesetz ist gar nicht zu dem Zwecke gegeben. vetus aut . .] vetus umfafst nach § 8 den Zweck ad decus matronale servandum; auf das ideo lata esset . . bezieht sich [p. 101] verendum foret. finiret] ‘Ziel (Schranken) setzte’; s. 8.12.12. foret] nach esset; s. zu 43.7.6. abrogata incitaret] s. 4.20. indicabit]* [11] iam Tarentum] wie 22.61.11 ff.; denn wenn das Gesetz 215 v. Chr. gegeben ist, so war damals wohl Capua und Arpi abgefallen, aber Tarent noch nicht; s. 25.7.10 ff. admoturus] ist wohl in Bezug auf 22.51.4 gesagt. [12] non milites] s. 22.57.9. non socios navalis] im J 214; s. 24.11.7; vgl. 26.35.1 ff. tuendam] ‘ausstatten’ (mit dem Nötigen versehen); s. zu 28.41.12. pecuniam] s. 23.48.4. servi . .] s. 22.57.11; vgl. 24.18.12; dagegen 22.61.2. [13] in eandem diem* pecuniae*] ‘auf denselben Zahlungstermin’ (nämlich nach dem Kriege), an dem die Loskaufsumme für die Sklaven gezahlt werden soll; dafs aus der Staatskasse gezahlt werden soll, liegt schon im Vorhergehenden. frumentum . .] s. 23.48.2. 12. belli usus] s. 33.29.2; Curt. 5, 6, 9: ad usus belli. ad remum] was 24.11.7 nautae; 26, 35, 3 remiges heifst; doch ist ad remum nicht attributiv, wie 32.16.10, sondern hängt von dabamus ab; vgl. 22.61.2. [14] aurum et argentum] s. 26.36.5. viduae] s. 5.10. quo ne plus . .] ist, wo ein bestimmtes Beziehungswort wie modus oder numerus fehlt, zu einem stehenden Ausdruck geworden, = ‘das Maximum, über das hinaus nicht . . ;’ s. Cic. ad fam. 7, 2, 1: praefinisti, quo ne plus emerem; den vollständigen Ausdruck hat Suet. Iul. 10: cautum est de numero gladiatorum, quo ne maiorem habere liceret; zu Grunde liegen Verbindungen wie quo nemo maior est u. a.; vgl. ne minus 32, 26, 18; zu 28.26.18. Die Sache ist 26.36.5, wenn nicht an dieser Stelle eine Lücke ist, weniger genau erzählt,die Anordnung selbst wurde erst 5 Jahre nach der lex Oppia getroffen; vgl. 1.3. [15] luxuria] ist der wichtigere Begriff; s. § 9; 10; daher im folgenden: ad eam coercendam. occupatae] s. 41.3.7. occupatae erant, . . ut . . desiderata sit] s. 21.61.10: operuerat, ut . . fuerit; 1, 3, 4; 7, 40, 8; 23, 24, 8 u. a. cum] führt eine die Frauen betref- [p. 102] [16] mansuram] ‘mit der Bestimmung, dafs . .’ scribendae] = ferendae; wird sonst von dem gebraucht, der ein Gesetz abfafst oder giebt, wie vorher scripsisse; s. 3.32.6. [17-18] Die Aufrechthaltung vorübergehender Bestimmungen läfst sich nicht durchführen. [17] aut] * senatus decrevit] ist nur herbeigezogen, um die folgenden Beispiele anführen zu können; Cato hat blofs von Gesetzen gesprochen. Ebenso pafst das Beispiel cur privati . . nicht, da in dem Senatsbeschlufs die Rückzahlung ausdrücklich ausgesprochen war; s. § 12; 31, 13, 2. publica] die Staatsbedürfnisse, Lieferungen für den Staat; s. 39.44.7: ultro tributa. praesenti pecunia] s. 27.10.13; d. h. nicht durch Anweisung der Lieferanten auf spätere Zahlung; s. § 12.
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6. de quo agitur] Antwort auf Kap. 3. duplex . . oratio] d. h. zwei Klassen von Gründen (Angriffen). legem nullam . .] hat Cato nicht so bestimmt gesagt; der Redner scheint es aus 3.5 zu folgern. [2] pro legibus . . oratio] attribu- [p. 100] [4] ego enim . .] gehört eigentlich zu dem übergangenen allgemeinen Gedanken: es giebt zwei Arten von Leges, bleibende und nurvorübergehende Verwaltungsmafsregeln. in aeternum] in Bezug auf nisi . . fecit übertreibend. nisi quam] * coarguit] Perfekt, = als unnötig oder schädlich dargethan hat; s. 3.4.54, 8. [5] temporibus ipsis] ein freier Ablativ, = ‘gerade durch die . .’ [7-18] Das vorliegende Gesetz, nur für bestimmte Verhältnisse gegeben, mufs fallen, wenn jene nicht mehr vorhanden sind. [7] distincta] vgl. 5.4.4. abrogamus] s. 1.7. quid?]* vetus regia lex . .?] ‘ist es ein . . Gesetz’? Dieser Begriff des Uralten wird im folgenden durch zwei Zusätze (simul . . nata a u t . . scripta) näher bestimmt und zugleich geteilt. [8] quod secundum est] wie 5.9; vgl. 6.1.10. ad condenda iura] s. 3.58.2. sine qua] folgernd, = ut, cum sine ea . . . existimarint] wie 37.8; s. zu 2.46.1; gegewöhnlich hat Liv, in diesem Falle die volle Form. [9] igitur] deutet an, dafs sich die Sache von selbst verstehe; = ‘nun, wer weifs nicht . . ?’ Ti.]* viginti ante annis . .] über die Sache s. 1.3. effundantur ad] wie 44.31.13: ad preces . . effusus; sonst mit in; s. 25.20.6; 36.11.3 u. a. [10] nam si . .] bezieht sich auf den negativen Gedanken: es ist keine Gefahr, denn das Gesetz ist gar nicht zu dem Zwecke gegeben. vetus aut . .] vetus umfafst nach § 8 den Zweck ad decus matronale servandum; auf das ideo lata esset . . bezieht sich [p. 101] verendum foret. finiret] ‘Ziel (Schranken) setzte’; s. 8.12.12. foret] nach esset; s. zu 43.7.6. abrogata incitaret] s. 4.20. indicabit]* [11] iam Tarentum] wie 22.61.11 ff.; denn wenn das Gesetz 215 v. Chr. gegeben ist, so war damals wohl Capua und Arpi abgefallen, aber Tarent noch nicht; s. 25.7.10 ff. admoturus] ist wohl in Bezug auf 22.51.4 gesagt. [12] non milites] s. 22.57.9. non socios navalis] im J 214; s. 24.11.7; vgl. 26.35.1 ff. tuendam] ‘ausstatten’ (mit dem Nötigen versehen); s. zu 28.41.12. pecuniam] s. 23.48.4. servi . .] s. 22.57.11; vgl. 24.18.12; dagegen 22.61.2. [13] in eandem diem* pecuniae*] ‘auf denselben Zahlungstermin’ (nämlich nach dem Kriege), an dem die Loskaufsumme für die Sklaven gezahlt werden soll; dafs aus der Staatskasse gezahlt werden soll, liegt schon im Vorhergehenden. frumentum . .] s. 23.48.2. 12. belli usus] s. 33.29.2; Curt. 5, 6, 9: ad usus belli. ad remum] was 24.11.7 nautae; 26, 35, 3 remiges heifst; doch ist ad remum nicht attributiv, wie 32.16.10, sondern hängt von dabamus ab; vgl. 22.61.2. [14] aurum et argentum] s. 26.36.5. viduae] s. 5.10. quo ne plus . .] ist, wo ein bestimmtes Beziehungswort wie modus oder numerus fehlt, zu einem stehenden Ausdruck geworden, = ‘das Maximum, über das hinaus nicht . . ;’ s. Cic. ad fam. 7, 2, 1: praefinisti, quo ne plus emerem; den vollständigen Ausdruck hat Suet. Iul. 10: cautum est de numero gladiatorum, quo ne maiorem habere liceret; zu Grunde liegen Verbindungen wie quo nemo maior est u. a.; vgl. ne minus 32, 26, 18; zu 28.26.18. Die Sache ist 26.36.5, wenn nicht an dieser Stelle eine Lücke ist, weniger genau erzählt,die Anordnung selbst wurde erst 5 Jahre nach der lex Oppia getroffen; vgl. 1.3. [15] luxuria] ist der wichtigere Begriff; s. § 9; 10; daher im folgenden: ad eam coercendam. occupatae] s. 41.3.7. occupatae erant, . . ut . . desiderata sit] s. 21.61.10: operuerat, ut . . fuerit; 1, 3, 4; 7, 40, 8; 23, 24, 8 u. a. cum] führt eine die Frauen betref- [p. 102] [16] mansuram] ‘mit der Bestimmung, dafs . .’ scribendae] = ferendae; wird sonst von dem gebraucht, der ein Gesetz abfafst oder giebt, wie vorher scripsisse; s. 3.32.6. [17-18] Die Aufrechthaltung vorübergehender Bestimmungen läfst sich nicht durchführen. [17] aut] * senatus decrevit] ist nur herbeigezogen, um die folgenden Beispiele anführen zu können; Cato hat blofs von Gesetzen gesprochen. Ebenso pafst das Beispiel cur privati . . nicht, da in dem Senatsbeschlufs die Rückzahlung ausdrücklich ausgesprochen war; s. § 12; 31, 13, 2. publica] die Staatsbedürfnisse, Lieferungen für den Staat; s. 39.44.7: ultro tributa. praesenti pecunia] s. 27.10.13; d. h. nicht durch Anweisung der Lieferanten auf spätere Zahlung; s. § 12.
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