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[4] soc. Lat. nom., die noch nicht in das volle Bürgerrecht aufgenommenen altlatin. Staaten und die lat. Colonien; doch hat L. viell. an das alte Latium selbst gedacht, wenigstens liegt es näher ex Latio als localen Begriff zu nehmen, denn als Bezeichnung einer Classe von politisch Gleichberechtigten; dagegen schliesst dieser Ausdruck die weitere Bedeutung von socii lat. nom. aus, s. 40.19.6. Die lat. Staaten waren nach ihrem foedus, die Colonien nach ihrer formula zu gewissen Leistungen gegen den röm. Staat verpflichtet, diese mussten um so drückender werden, je mehr sich die Zahl der Bürger solcher Staaten verringerte, s. 41.8.6. commigr. ... esse, bis dahin hatten die lat. Bundesgenossen entweder alle, s. Marquardt Römische Staatsverwaltung 1, 52 ff., neben dem conubium, commercium, dem Klagrecht, s. 35.7.3, auch das Recht gehabt, als Passivbürger, ohne passives Wahlrecht, in verbüdeten Städten, folglich auch in Rom ihren Wohnsitz zu nehmen und sich abschätzen zu lassen, s. 25.3.16; oder es war dieses wenigstens den 41.8.9 bezeichneten, obgleich Andere die an d. St. erwähnte Bestimmung erst nach dem an u. St. berichteten Vorfalle eintreten lassen, gestattet gewesen, s. Lange 2, 119; 206; 217 f. Jetzt wird nicht den Latinern, die rechtmässig das röm. Bürgerrecht erlangt haben, sondern denen, welche, obgleich sie selbst oder ihre Väter in die Censusrolle einer lat. Stadt eingetragen sind, doch in Rom sich haben schätzen lassen, wenn sie nach dem Census im J. 550 a. u., s. 29.37, auf diese Weise nach Rom übergesiedelt sind, aufgegeben in ihre Heimath zurückzukehren, s. Voigt das ius naturale 2.204.
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